Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 65d

§ 65d – Übermittlung von Daten

(1) Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen über die Gewährung von Leistungen für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen, zugänglich, soweit deren Kenntnis im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. (2) Die Bundesagentur erstattet den Trägern der Sozialhilfe die Sachkosten, die ihnen durch das Zugänglichmachen von Unterlagen entstehen; eine Pauschalierung ist zulässig.

Kurz erklärt

  • Die Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit müssen auf Anfrage Unterlagen über Grundsicherungsleistungen bereitstellen.
  • Dies gilt für Personen, die Leistungen beantragt haben oder beziehen.
  • Die Unterlagen müssen nur bereitgestellt werden, wenn sie für die Aufgaben des zuständigen Leistungsträgers notwendig sind.
  • Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Sozialhilfeträgern die Kosten für das Bereitstellen der Unterlagen.
  • Eine pauschale Kostenabrechnung ist erlaubt.